Vergleich private Krankenversicherung
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Versicherungsfreiheit ist das Gegenteil der Versicherungspflicht. In der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Für bestimmte Personengruppen, die im Gesetz namentlich genannt sind, wird dieser Grundsatz in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung durchbrochen. In der Regel sind das Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgeld die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG)übersteigt und die die Drei-Jahres-Regelung erfüllen.
Im Gegensatz zur Versicherungsfreiheit (vgl. Frage 1) tritt die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht kraft Gesetzes und nicht gegen den Willen des Versicherten, sondern nur auf Antrag ein.
Nein.
Die genauen Umstände, unter denen man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann, sind in § 8 Abs. 1 SGB V (=Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) geregelt. In den folgenden Fragen werden die häufigsten Umstände kurz erläutert.
Ja, unter der Bedingung, dass die nicht volle Erwerbstätigkeit max. 30 Wochenarbeitsstunden beträgt. Die Befreiung erstreckt sich jedoch nur auf den Zeitraum der Elternzeit.
Unter bestimmten Bedingungen ja: Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter herabgesetzt wird, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.
Ja. Bereits privat Versicherte dürfen sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie allein durch den jährlichen Anstieg der Versicherungspflichtgrenze wieder versicherungspflichtig werden.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb von 3 Monaten bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.
Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Betrag des Einkommens, bis zu dem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Wird die Versicherungspflichtgrenze überschritten, besteht keine Versicherungspflicht mehr, sofern die 3-Jahres-Regelung erfüllt ist. (Siehe Frage 1)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG, ist der gesetzliche Begriff für das, was gemeinhin auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird. (Siehe Frage 9)
2005: 46.800 €
2006: 47.250 €
2007: 47.700 €
2008: 48.150 €
2009: 48.600 €
Kontrahierungszwang bedeutet, dass ein PKV-Unternehmen alle Personen als Versicherte annehmen muss, die sich bei diesem Unternehmen versichern wollen. Das Unternehmen kann die Personen als Vertragspartner nicht auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder etwaiger Vorerkrankungen ablehnen.
Die Kosten für medizinische Behandlungen steigen mit zunehmendem Alter stark an. Um diese Kosten aufzufangen, bildet die Central hierfür eine Alterungsrückstellung. Das heißt, die Central legt einen Teil Ihrer Beiträge für das Alter zurück. Alterungsrückstellungen sind nicht mit einem individuell zurechenbaren Sparguthaben zu vergleichen. Die Begründung dafür ist denkbar einfach: Sie als Versicherter sind Teil einer Versicherungsgemeinschaft. Die von Ihren Beiträgen gebildeten Alterungsrückstellungen sind nicht individuell für Sie, sondern für diese Versicherungsgemeinschaft insgesamt kalkuliert worden. Die Alterungsrückstellung der Central betrug zum Jahresende 2007 rund 6,2 Mrd. Euro.
Alterungsrückstellungen können bei Vertragsabschluss ab 01.01.2009 bei einem PKV-Wechsel generell mitgenommen werden. Für Bestandsversicherte sieht das Gesetz hinsichtlich der Mitgabe von Alterungsrückstellungen bei Unternehmenswechsel die einmalige Möglichkeit beim Wechsel in den Basistarif im 1. Halbjahr 2009 vor. Die Übertragbarkeit gilt nur für Krankheitskostenvollversicherungen und nur in Höhe des Leistungsumfangs des Basistarifs. Es werden aber nie mehr als die tatsächlich gebildeten Alterungsrückstellungen mitgegeben (sollten diese geringer sein, als die simulierten Alterungsrückstellungen im Basistarif).
Ja, jedoch nur im 1. Halbjahr 2009. Dabei muss folgender Ablauf eingehalten
werden:
1. Schritt: Vertragsabschluss für den Basistarif im 1. Halbjahr 2009
2. Schritt: Kündigung im bisherigen PKV-Unternehmen im 1. Halbjahr 2009
3. Schritt: Wechsel in den Basistarif, 18 Monate Verweildauer im Basistarif
4. Schritt: Wechsel in einen „normalen“Vollkostentarif