Krankengeld auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer können auch nach Arbeitsende noch Krankengeld erhalten, wenn der Arzt sie am letzten Arbeitstag krankgeschrieben hat.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) in Essen am 14.7.2011 entschieden. Das Krankengeld müsse gezahlt werden, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ende.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil des LSG Nordrhein-Westfahlen wurde am 24.10.2011 veröffentlicht (L 16 KR 73/10).
Kein Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit
Die Klägerin war bis zum 30.09.2008 aufgrund einer Beschäftigung in einer Praxisgemeinschaft pflichtversichert. Die Ärztin bestätigte mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung v. 30.9.2008 eine Arbeitsunfähigkeit ab 30.9.2008 bis einschließlich 10.10.2008.
Am 1.10.2008 meldete sich die Klägerin arbeitslos. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde durch die Arbeitsagentur wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit abgelehnt.
Antrag auf Krankengeld wurde ebenfalls abgelehnt
Die Krankenkasse begründete, dass Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages ende, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe jedoch erst an dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung folgt.
Zu diesem Zeitpunkt (1.10.2008) habe bei der Klägerin keine den Krankengeldanspruch umfassende Mitgliedschaft mehr bestanden.
Auch kein nachgehender Anspruch?
Die Klägerin ist ab dem 01.10.2008 nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V versicherungspflichtig sei. Diese Versicherungspflicht begründet aber keinen Anspruch auf Krankengeld.
LSG bejaht in der Berufung den Krankengeldanspruch
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält es für ausreichend, wenn sich der Krankengeldanspruch nahtlos an die Beschäftigung anschließt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde zu einem Zeitpunkt festgestellt, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat. Der Krankengeldanspruch schließe sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis an.
Die Spitzenverbände der Krankenversicherung haben nach dem Essener Urteil Revision beim Bundessozialgericht beantragt (B 1 KR 19/11 R).
Quelle: dpa / Haufe Online-Redaktion
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